Gleichbehandlung der Publikumsfondsanlegern mit Portfolioinformationen

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von Bastian Danesitz und Bertram Wittstadt
 
​Banken und Versicherungen sind vielfach in Investmentvermögen investiert. Zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorschriften, vor allem in Bezug auf die Risikokapitalberechnung und für das laufende Risikomanagement, benötigen sie aktuelle Informationen über das Investmentvermögen, die über die gesetzlich geforderten Mindestinformationspflichten hinausgehen. Diese Informationen fragen sie bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) des Investmentvermögens ab. 

Ungeklärt war, ob die KVGen diese Informationen an einzelne Investoren herausgeben dürfen und ob sie im Falle der Herausgabe an einzelne Investoren verpflichtet sind, diese Informationen allen Investoren zur Verfügung zu stellen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat sich im November 2015 zur „Ungleichbehandlung durch Informationen über Portfoliodaten" (Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0026) wie folgt geäußert: 

Stellungnahme der BaFin aus November 2015

Die BaFin teilte mit, dass sie es für nicht zulässig erachtet, wenn „Anleger ein und desselben Publikums-Investmentvermögens zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder in unterschiedlichem Ausmaß Kenntnis über die Vermögensgegenstände im Portfolio und deren Wertentwicklung erhalten”.

Die BaFin stellte auch fest, dass eine Vermögensaufstellung nach KARBV oder ein Jahresbericht nach KAGB „weder hinsichtlich ihrer Häufigkeit noch in ihrer Aktualität die im Bereich der Versicherungs- und Bankenaufsicht geforderten Einsichtnahme der Anleger” sicherstellen.

Ihre Ansicht begründet die BaFin damit, dass zwar einer regelmäßigen, über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Bereitstellung von Informationen über aktuelle Portfoliodaten durch die KVG grundsätzlich keine aufsichtsrechtlichen Bedenken entgegen stehen. Aber nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung müssen diese Informationen jedoch allen Anlegern im gleichen Zeitpunkt und Umfang zugänglich gemacht werden. Durch die frühere und/oder umfassendere Information institutioneller Anleger im Vergleich zu Privatanlegern könnten diese den Informationsvorsprung zu ihrem Vorteil nutzen und dementsprechend Anlageentscheidungen treffen. 

Wollen nun KVGen es den Banken und Versicherungen ermöglichen, sich an den von ihnen verwalteten Publikums-Investmentvermögen zu beteiligen, müssen sie die Gleichbehandlung der Anleger sicherstellen.

Im Gegensatz zu Publikums-Investmentvermögen kann bei Spezial-AIF eine Ungleichbehandlung gestattet sein, wenn die Vorzugsbehandlung bestimmter Anleger in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben ist.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 hält die BaFin an ihrer Auffassung vom November fest. Allerdings gewährt sie den KVGen eine Frist von dreizehn Monaten, beginnend am 16. Februar 2016, als Lösung einen passwortgeschützten Anlegerbereich auf der Website der KVG für die Anleger mittels Web-Interface mit Log-In-Möglichkeit zu schaffen. Damit können die erforderlichen Daten zeitgleich allen Anlegern zugänglich gemacht und vor missbräuchlicher Verwendung Dritter geschützt werden.

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